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Informationen zur Beratung im Bereich des Familien-, Unterhalts, Trennungs- und Scheidungsrecht

 

 

Wann benötigt man einen Anwalt ?

Unüberlegte Versprechen, voreilig unterschriebene Vereinbarungen und Verträge oder gar versäumte Fristen können auch bei einer optimalen anwaltlichen Beratung später kaum mehr rückgängig gemacht werden. Bei einer (vorübergehenden) Trennung oder bei einer anstehenden Scheidung ist es wie für alle Vermögens- und Lebenslagen, in denen sich Grundlegendes ändert, wichtig, dass ein früher Kontakt zum Anwalt hergestellt wird und mit diesem die einzuleitenden Schritte durchdacht und besprochen werden. Dies spart in den meisten Fällen Geld, Zeit und Ärger.

Durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung, die sich oft sogar vor der Herbeiführung der Trennung als sachdienlich erweist, können bereits im Vorfeld der Trennung wichtige Entscheidungshilfen gegeben und Weichen gestellt werden. Wir beraten Sie auch über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse (bei den Jugendämter), Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Wohngeldgesetz. Oft sind dies die ersten Voraussetzungen, die vor einer anstehenden Trennung geschaffen werden müssen. Darüber hinaus können bei einer frühzeitigen Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung notwendige Unterlagen des Ehepartners, insbesondere Einkommensnachweise oder sonstige Belege beschafft werden, ohne dass es später der langwierigen (oftmals gerichtlichen) Durchsetzung von Auskunftsansprüchen bedarf.

Die rechtzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist insbesondere bei bestehenden Unterhaltsansprüchen deshalb erforderlich, weil Unterhalt für die Vergangenheit nur im Falle des Verzuges geltend gemacht werden kann. Hierzu bedarf es jedoch einer nachzuweisenden ordnungsgemäßen sog. „In-Verzug-Setzung“ des Unterhaltsschuldners.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen naturgemäß nur einen kleinen Ausschnitt der auftretenden Rechtsfragen dar und gelten ausnahmslos für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Hamm. In anderen Bundesländern gelten zum Teil erhebliche Abweichungen, insbesondere in Unterhaltsfragen.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der nachfolgenden Ausführungen kann keine Gewähr übernommen werden !!

 

Verhalten bei einer anstehenden Trennung / Scheidung

Eine Ehekrise ist eine persönliche Situation, in der den Parteien oftmals nicht bewusst wird, welche rechtlichen Konsequenzen ihr Handeln hat. Daher werden in dieser Phase meist Fehler mit großen Auswirkungen gemacht, die fast immer vermeidbar wären.
Wir empfehlen Ihnen aus diesem Grund, sich so früh wie möglich anwaltlich beraten zu lassen.

Im folgenden stellen wir Ihnen einige Punkte vor, die im Rahmen eines Beratungsgespräches mit uns erörtert werden können.

 

Eheverträge, vor und in der Ehe geschlossen

Wir erarbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten Eheverträge, die an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Diese Eheverträge können schon vor einer Eheschließung und auch vor einer Trennung sinnvoll sein, um sämtliche regelungsbedürftige Angelegenheiten abschließend zu klären und Ansprüche zu sichern. Soweit ein Ehevertrag vor oder während der Ehe geschlossen wurde, ist die Dauer eines Scheidungsverfahrens in der Regel kürzer. Mit einem Ehevertrag können bei einem Scheidungsverfahren auch erheblich Kosten eingespart werden.

 

Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten

Wir vertreten Mandanten in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten.

Wir beraten Sie in allen wichtigen Fragen, die sich unmittelbar vor und nach erfolgter Trennung von Ihrem Ehepartner / Lebenspartner stellen und vertreten Sie im Scheidungsverfahren außergerichtlich und vor den Familiengerichten.

 

Trennungsjahr und Härtefallscheidung

Das zuständige Familiengericht prüft die Voraussetzungen des Trennungsjahres i.S.d. § 1565 BGB. Wir beraten Sie gerne über die speziellen Anforderungen für ein Scheidungsverfahren und erörtern die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Erfolgsaussichten einer (sofortigen) Härtefallscheidung prüfen wir sofort.

Kosten des Scheidungsverfahrens, Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Die Kosten des Scheidungsverfahrens tragen grundsätzlich beide Ehegatte je zur Hälfte, so dass jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst trägt und die entstehenden Gerichtskosten geteilt werden. Die Kosten einer anwaltlichen Beratung im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens übernimmt in vielen Fällen die Rechtsschutzversicherung. Unsere Kanzlei arbeitet mit allen Rechtsschutzversicherungen vertrauensvoll zusammen. Deckungsanfragen und Kostenübernahmefragen können so schnell und unbürokratisch geklärt werden.

Seit kurzer Zeit gewährt mindestens eine Rechtsschutzversicherung Ihnen und Ihrem Ehepartner Rechtsschutz in Ehesachen über den Beratungsrechtsschutz hinaus, wenn Fragen des Getrenntlebens, einer Scheidung oder einer Scheidungsfolgesache vor einem deutschen Familiengericht zu entscheiden sind. Wir klären die Kostendeckung für Sie direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen unabhängig vom Gegenstandswert maximal 180,00 € ggf. zzgl. der Auslagenpauschale i.H.v. höchstens 20,00 € und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Rahmen einer ersten Beratung geben wir Ihnen gerne auch einen Überblick über die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten.

Alle unsere Leistungen für Sie werden nach der Bundesrechtsanwaltsge-

bührenordnung (BRAGO) abgerechnet oder das Honorar wird zwischen uns frei vereinbart. Dabei kann eine Vereinbarung in Form eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars in Frage kommen.

 

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Soweit Sie die Gerichtskosten und das Anwaltshonorar nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, besteht die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) Ihres Wohnortes ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, Ihnen einen sogenannten Beratungshilfeberechtigungsschein zur Vorlage bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu fertigen. Fragen Sie bitte vor der Inanspruchnahme eines Beratungsgespräches nach einem entsprechenden Beratungshilfeschein.

Bei einem Scheidungsverfahren, Unterhaltsverfahren etc. besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung. Wir informieren Sie über die Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrages und stellen Ihnen die erforderlichen Formulare zur Verfügung.

 

Schnelle und zuverlässige anwaltliche Unterstützung

Wenn Ihr Ehepartner Sie eigenmächtig vor vollendete Tatsachen gestellt hat und z.B. Ihre gemeinschaftlichen Konten aufgelöst, Ihr Wohnungsschloss ausgewechselt oder Verträge gekündigt hat oder eingegangen ist, beraten wir Sie im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, setzen Ihre Interessen durch und sichern unverzüglich Ihre finanziellen Ansprüche.

Soweit Sie sich über die stattzufindende Auseinandersetzung mit Ihrem Ehepartner einig sind, beraten wir Sie über Gestaltungsmöglichkeiten und deren Durchsetzbarkeit. Wir erörtern mit Ihnen die für Sie kostengünstigste Variante der Scheidung, bei der nur der Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss, der den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht stellt.

 

Versorgungsausgleich

Während einer Ehe erwirtschaften die Ehegatten unterschiedliche Ansprüche für ihre Alters- und Invaliditätsversorgung. Im Falle einer Ehescheidung führt das Familiengericht automatisch den Versorgungsausgleich durch, soweit die Durchführung nicht z.B. durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Wir prüfen die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche sowie der zu übertragenden Ansprüche.

 

Kindes- und Ehegattenunterhalt

Die Sicherung der materiellen Existenz nach der Trennung ist eine der wichtigsten Fragen. Die Grundzüge der Unterhaltsberechnung sind kompliziert und umfangreich, so dass sie hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Wir informieren Sie bereits vor der ersten anwaltlichen Beratung, welche Unterlagen für eine schnellstmögliche Unterhaltsberechnung erforderlich sind, damit Ihre Ansprüche schnell und unbürokratisch berechnet und bestehende Ansprüche so früh wie möglich angemeldet werden können.

Wir raten unseren Mandanten bereits vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren konkrete Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens zu vereinbaren. Es ist möglich, die Höhe des zu zahlenden Trennungs- und Kindesunterhaltes festzulegen und eine Regelung über die Ehewohnung und Trennung gemeinsamer Konten zu vereinbaren. Wir beraten Sie dabei ausführlich, Ihre finanzielle Situation vorteilhaft zu regeln.

Wir berechnen die Höhe des Kindesunterhaltes sowie Ihres Ehegattenunterhaltes und prüfen die Berechtigung von Ansprüchen der Gegenseite. Bei einer Zahlungsverweigerung verhelfen wir Ihnen zu einem Unterhaltstitel, mit dem Lohnpfändungen möglich werden.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, wenn Ihre Lohnansprüche gepfändet werden, obwohl dies nicht erforderlich ist oder sich die Berechnungsgrundlagen für den gepfändeten Unterhalt geändert haben.

Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage, um bestehende Unterhaltstitel an Ihre veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzupassen.

 

Sorge- und Umgangsrecht

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund einer Trennung der Ehegatten und Eltern ein Eingriff in das gemeinsame Sorgerecht nicht erforderlich wird. Lediglich in den Fällen, in denen begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen, wird das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben und gegebenenfalls einem Elternteil das Sorgerecht alleine übertragen. 
Bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind seinen Aufenthaltsschwerpunkt hat, im wesentlichen alle wichtigen Dinge des täglichen Lebens allein für das Kind entscheiden. Nur bei gravierenden Weichenstellungen für das Kind (z.B. Wahl der Schule, Operationen, Religion etc.) sind beide Elternteile einzubeziehen.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein gesetzlich gesichertes Umgangsrecht mit seinem Kind. Dieses soll vor allem auch im Hinblick auf das Kindeswohl gefördert und durchgesetzt werden. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Ehepartner nicht möglich ist, kann das zuständige Gericht über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden.

Wir vertreten Ihre Interessen auch vollumfänglich in Umgangs- und Sorgerechtsfragen, soweit Ihnen das Umgangs- oder Sorgerecht entzogen wird oder entzogen werden soll. Zunächst erfolgt ein umfangreiches Beratungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten als Elternteil sowie über die Rechte Ihres Kindes. In den meisten Fällen ist es jedoch unerlässlich, im Wege der einstweiligen Anordnung eine schnelle Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen, um eine Entfremdung des (jungen) Kindes von seinem Elternteil und einen Einbruch der Kontinuität der Beziehung zu verhindern. Wir vertreten Ihre Interessen und die Ihres Kindes und unterstützen Sie bei der Durchsetzung des Umgangs- und Sorgerechtes für Ihr Kind.

 

Wohnungssicherung

In der Regel empfiehlt es sich für den trennungswilligen Partner die Trennung durch die Suche einer neuen Wohnung einzuleiten, falls nicht eine Verständigung mit dem Partner über die Weiternutzung der Wohnung gelingt.

Zum 1.1.2002 ist das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung in Kraft getreten. Hierdurch ist es deutlich erleichtert worden, Opfern von Gewalttaten zu schützen und den gewalttätigen Ehepartner aus der gemeinsamen Ehewohnung zu verweisen, unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. Bei der gerichtlich zu klärenden Frage, wem die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden soll, unterstützen wir Sie im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes und sorgen so für eine schnelle Entscheidung und für Ihren Schutz vor einem gewalttätigen Ehepartner.

Grundsätzlich kann bei gemeinsamen Mietverträgen der ausziehende Partner nicht ohne den anderen Ehepartner kündigen, es sei denn, der Vermieter entlässt ihn aus dem Mietvertrag. In diesen Fällen haftet auch der ausgezogene Partner bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch gemeinsame Kündigung oder gerichtliche Entscheidung (Wohnungszuweisung oder Verurteilung des anderen Partners zur Kündigung). Bei gemeinsam unterzeichneten Mietverträgen lauern mithin große finanzielle Risiken für den ausziehenden Partner, wenn der andere die Miete nicht mehr zahlt. Der Vermieter wird die rückständigen Mieten von ihm verlangen können, obwohl er nicht in der Wohnung gelebt hat. 


Sollten Sie einen gemeinsamen Mietvertrag unterzeichnet haben, sprechen Sie dies unbedingt an, damit gemeinsame Vorschläge erarbeitet werden können, einer gesamtschuldnerischen Mithaftung zu entgehen.

 

Was ist mit den Schulden aus der Ehe ? 

Aus vielen Ehen resultieren Schulden, gemeinsame Verbindlichkeiten etc.. Bei gemeinsamen ehebedingten Schulden muss zwischen dem sogenannten Außen- und Innenverhältnis unterschieden werden. Das Außenverhältnis betrifft das Verhältnis des Gläubigers zu den Ehegatten. Im Regelfall haften beide Ehepartner auf die gesamte Verbindlichkeit. Eine Ausnahme hiervon kann dann gegeben sein, wenn die Mithaftung eines Ehepartners der Bank keine wirkliche Sicherheit gegeben hat, etwa weil dieser einkommenslos oder nur Geringverdiener war. Im Innenverhältnis werden gemeinsame Schulden prinzipiell geteilt, es sei denn, dass sich aus deren Entstehungsgeschichte eine andere Verteilung ergibt.

Wir unterstützen Sie bei den erforderlich werdenden Regelungen mit Ihrem Lebenspartner / Ehegatten im Hinblick auf bestehende gemeinsame Verbindlichkeiten.

 

Was ist mit der Erbberechtigung des Ehegatten während einer Trennung?

Während des Trennungsjahres ändert sich an der Erbberechtigung der jeweiligen Ehegatten kraft gesetzlicher Erbfolge noch nichts. Wenn diesbezüglich eine Änderung gewünscht wird, sollte ein Testament errichtet werden. Wir erarbeiten für Sie nach Ihren Wünschen und nach den individuellen Gegebenheiten ein Testament und beraten Sie über die gesetzliche und gewillkürte Erbfolgenregelung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch über die eintretenden Veränderungen der Erbfolge im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens und den hieraus resultierenden Erbfolgen. Auch die Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungsverträgen u.ä. Verträgen sollten selbstverständlich bedacht werden.

 

Wann muss die Steuerklasse geändert werden?

Wir beraten Sie auch im Steuerrecht, beispielsweise im Hinblick auf die zu ändernde Steuerklasse, die regelmäßig in dem nachfolgenden Jahr nach der erfolgten Trennung erfolgen muss oder im Hinblick auf die Möglichkeiten der getrennten oder gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit dem Ehepartner nach einer erfolgten Trennung.